AG Tiergarten, Beschluss vom 20. September 2011 – (341 OWi) 3031 PLs 7410/11 (639/11))
AG Tiergarten, Beschluss vom 23. September 2011 – (341 OWi) 3031 PLs 8240/11 (697/11)
AG Tiergarten, Beschluss vom 23. September 2011 – (341 OWi) 3031 PLs 4850/11 (457/11)
In drei durch Rechtsanwalt Säverin erstrittenen Beschlüssen hat das Amtsgericht Tiergarten jetzt beschlossen, dass das Parken auf Parkplätzen, die bestimmten Personen (hier: Mitgliedern des Diplomatischen Corps) vorbehalten sind, für alle anderen Personen nicht verboten ist und daher auch nicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
In den konkreten Fällen hatte ein Betroffener am Flughafen Tegel auf Parkplätzen geparkt, die mit den Zusatzzeichen „nur mit Sondergenehmigung“ bzw. „nur für PKW des Diplomatischen Corps“ gekennzeichnet waren. Gegen die gegen den Betroffenen deshalb festgesetzten Bußgelder hatte sich dieser mit dem Argument gewehrt, dass eine solche Beschränkung des Parkens für bestimmte Personengruppen rechtswidrig und daher nicht wirksam sei, sodass das Parken auf solchen Parkplätzen auch nicht mit einem Bußgeld gehandet werden könne. Dem hat das Amtsgericht Tiergarten zugestimmt und den Betroffenen in allen drei Fällen freigesprochen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus:
„Nach § 12 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beschränken oder verbieten. […] Der Zweck des des hier streitigen Parkverbots ist es jedoch nicht, die von ihm gekennzeichnete Fläche von Fahrzeugen freizuhalten; vielmehr dient das Verbot ersichtlich nur dazu, unter Ausschluß des Parkens aller anderen Fahrzeuge einen Parkraum für bestimmte Fahrzeuge zu schaffen. Das ist jedoch nach § 12 StVO nicht zulässig (vgl. grundlegend BverwG, Urteil vom 9.6.1967, VII C 18/66 – zitiert nach juris).
Zwar gehört auch die Sorge für den ruhenden Verkehr zu den Aufgaben, die die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erfüllen haben. Der Erlass eines Parkverbots der hier umstrittenen Art kann aber aus diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt werden. Die dem ruhenden Verkehr dienenden Parkverbote begrenzen die zeitliche Dauer des Parkens für alle auf dieser Fläche abgestellten Kraftfahrzeuge, um dadurch anderen Kraftfahrern die Möglichkeit zu geben, eine Parkgelegenheit zu finden, und um das Dauerparken zu verhindern.
Für eine solche Regelung können Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sprechen, da durch herumfahrende Fahrzeuge, deren Fahrer eine Parkmöglichkeit suchen, die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Diese durch ein Parkverbot ausgesprochene Begrenzung der Parkdauer ist aber mit der hier fraglichen Regelung nicht zu vergleichen. Während es der Zweck der zeitlichen Begrenzung der Parkdauer ist, den Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern gleichzeitig zukommen zu lassen und das Dauerparken in den geschäftsreichen Straßen der Innenstadt zu verhindern, ermöglicht das vorliegende Verbot das nicht weiter reglementierte Dauerparken bestimmter Fahrzeuge, wobei es einen sonst vorhandenen Parkraum der Allgemeinheit entzieht. […] Zwar sieht die Straßenverkehrsordnung in Einzelfällen beim Parken die Privilegierung bestimmter Personengruppen vor, beispielsweise bei Parkplätzen für behinderte Personen. Die Mitglieder der Diplomatischen Corps gehören jedoch nicht zu dieser Personengruppe.
Verwaltungsrechtlich und straßenverkehrsrechtlich ist die Beschränkung des betreffenden Parkraums auf die zuletzt genannte Personengruppe daher rechtswidrig. Dies führt – gerade auch wegen der Verwendung des atypischen Zusatzzeichens – dazu, dass die in dem Verkehrsschild enthaltene Anordnung nichtig ist (vgl. etwa VG Koblenz, Urteil vom 16. April 2007, 4 K 1022/06 – ebenfalls zu einem Parkverbot mit atypischen Zusatzschild).
Jedenfalls kann dem gegen das Verbot Zuwiderhandelnden schon wegen der materiellen Rechtswidrigkeit der Anordnung des Parkverbots nicht der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemacht werden, so dass der Betroffene hier freizusprechen war.“
Wer nunmehr glaubt, das Parken sei angesichts dieser Entscheidung auf allen Sonderparkplätzen gestattet, irrt. Denn von dem Verbot, das Parken bestimmter Personengruppen zu previligieren, ausgenommen sind zum Beispiel behinderte Personen. „Behinderten-Parkplätze“ sind im Gegensatz zu „Diplomaten-Parkplätzen“ grundsätzlich zulässig.