Zwar wird die verbotswidrige Benutzung eines Sonderfahrstreifens mit einem Bußgeld von 15 EUR (im Falle der Behinderung des Taxi- oder Omnibus-Verkehrs sogar mit 35 EUR) geahndet. Dies bedeutet aber nicht, dass man auch für den entstehenden Schaden haftet, wenn es dabei zu einem Unfall kommt. Keine Haftung trifft zum Beispiel denjenigen, der auf einer „BUS-Spur“ fährt, wenn er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt, das nach links abbiegt.
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge nämlich durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO) – auch dann, wenn deren Führer glauben, ihr Pkw wäre ein Bus. Denn für den Linksabbieger ist ja die Beschilderung des Gegenverkehrs (insbesondere, ob sich dort eine „BUS-Spur“ befindet) nicht erkennbar. Wer auf der „BUS-Spur“ fährt, verliert daher nicht sein Vorfahrtsrecht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug kommt, das in dieselbe Richtung fährt, z. B. wenn dieses nach rechts abbiegt und hierbei die „BUS-Spur“ überfahren muss. Denn in einem solchen Fall kennt ja der andere Fahrzeugführer die Beschilderung und verlässt sich darauf, dass sich alle anderen auch daran halten. Daher haftet hier derjenige, der sich für einen Bus hält, für den entstandenen Schaden in Höhe von 2/3. Für alle, die dies genauer wissen wollen, gibt es dazu zwei Entscheidungen des obersten Gerichts in Berlin – die eine hier und die andere hier.