Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne hätte nutzen wollen und auch können (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung. Der Geschädigte soll dafür entschädigt werden, dass er zu Fuß hat laufen oder mit der Straßenbahn hat fahren müssen, obwohl er eigentlich nicht hat wollen.
Was viele nicht wissen: Dies gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrräder. Wird also durch einen Unfall ein Fahrrad beschädigt, hat der Unfallverursacher den hierdurch entstandenen Nutzungsausfall eines Fahrrads ebenfalls zu entschädigen – entweder für die Dauer der Reparatur des Fahrrads oder, wenn das Fahrrad nur noch Schrott ist, für die Dauer der Ersatzbeschaffung.
Die Höhe des Nutzungsausfallersatzes ist in der Praxis unterschiedlich. 6,00 EUR/Tag sind wohl mindestens zu zahlen. 10,00 EUR/Tag akzeptieren viele Versicherer in der Regel anstandslos. Bei einem besonders hochwertigen Fahrrad, das beschädigt worden ist, sollte man versuchen, 12,00 EUR/Tag zu bekommen.
Sofern man eine Entschädigung für den Nutzungsausfall geltend machen will, muss man den Nachweis erbringen, dass das Fahrrad tatsächlich repariert wurde bzw. dass man sich tatsächlich ein Ersatzfahrrad angeschafft hat. Normalerweise genügt hierzu die Bestätigung einer Fahrradwerkstatt bzw. eines Fahrradhändlers.
Aber aufgepasst: Oftmals ist man bei einem Unfall mit einem Fahrrad auch verletzt worden. Sind die Verletzungen so schwer, dass man gar nicht mehr hätte Fahrrad fahren können, fehlt es an der Nutzungsmöglichkeit (s. o.). Und dann wird es schwierig mit dem Nutzungsausfallersatz für das kaputte Fahrrad.
Für alle, die gerne mit Gerichtsurteilen argumentieren: Kammergericht, Urteil vom 16.07.1993 – 18 U 1276/92 –, Landgericht Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 – 1 S 16/11 –