Tatsächlich dürfen Radfahrer innerorts so schnell fahren wie sie wollen (bzw. wie sie können). Die innerhalb von Ortschaften bestimmte Geschwindgkeitsbegrenzung von 50 km/h gilt gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO nämlich nur für Kraftfahrzeuge. Zu solchen Kraftfahrzeugen zählen zwar auch Pedelecs, nicht jedoch herkömmliche Fahrräder, die sich allein mit Muskelkraft fortbewegen können. Das heißt: Radfahrer dürfen innerorts generell so schnell fahren wie es ihnen gefällt – auf Radwegen ebenso wie auf der Straße.
So weit, so schnell.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder, gelten die nach Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO angeordneten besonderen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Auch ein Fahrradfahrer darf daher z. B. in einer Tempo-30-Zone nicht schneller als 30 km/h fahren. Und in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, dürfen auch Fahrräder nicht wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Dass Fahrräder normalerweise kein Tacho haben (und auch nicht haben müssen) ist dabei unerheblich.
Und noch eine Ausnahme: Radfahrer müssen – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen. Hinzu kommt, dass Radfahrer nach Ansicht des Bundesgerictshofs (VI ZR 73/90) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (5 Ss 352/89) nur so schnell fahren dürfen, wie es allgemein von ihnen erwartet wird – was auch immer dies im Einzelfall konkret bedeuten soll. Außerdem müssen Radfahrer auf Radwegen mit angepasster Geschwindigkeit fahren, d. h. ihre Geschwindigkeit der Breite des Weges und der Oberflächenbeschaffenheit anpassen sowie Hindernisse, Geisterradler und Fußgänger berücksichtigen.