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Was dürfen Autofahrer und Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße und was dürfen sie nicht?

  • In Fahrradstraßen gilt, wenn nichts anderes angeordnet ist, eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Dies gilt für alle Fahrzeuge, also für Kraftfahrzeuge ebenso wie für Fahrräder. (Exkurs: Die ansonsten geltende innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt übrigens nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer dürfen also, theoretisch, d. h. wenn sie denn können, auch schneller als 50 km/h fahren, ohne ein Bußgeld zahlen zu müssen.)
  • Der Fahrradverkehr hat Vorrang. Anders als auf Radwegen oder Schutzstreifen gehört in Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahnbreite den Radfahrern. Der Kraftfahrzeugverkehr hat sich dem Fahrradverkehr unterzuordnen. Da Radfahrer in Fahrradstraßen immer nebeneinander fahren dürfen (für sie also das Gebot, einzeln hintereinander zu fahren, wenn sie ansonsten den Verkehr behindern würden, nicht gilt) müssen sich Kraftfahrzeugführer hinter den Radfahrern einordnen, wenn sie nicht überholen können. In der StVO heißt es hierzu ausdrücklich: „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.“ Radfahrer müssen den Autofahrern also grundsätzlich nicht Platz machen, um ihnen ein schnelleres Fahren zu ermöglichen. Autofahrer dürfen nicht drängeln.
  • Das Parken ist Autos und Motorrädern in Fahrradstraßen erlaubt, sofern dies nicht durch entsprechende Schilder verboten ist.
  • Wie überall ist auch auf Fahrradstraßen das Überholen von Fahrrädern nur mit einem Abstand von mindestens 1,50 Meter erlaubt. Wenn dies nicht möglich ist, macht sich ein Radfahrer jedenfalls nicht strafbar, wenn er so weit links fährt, dass das Kfz nicht überholen kann.

Bußgelder

Zum Schluss noch ein kleiner Ausflug in den Bußgeldkatalog: Welches Bußgeld droht Auto- und Fahrradfahrern, die sich nicht an die Fahrradstraßen-Regeln halten?

  • Der Verstoß eines Radfahrers gegen das Rechtsfahrgebot in einer Fahrradstraße wird lt. Bußgeldkatalog nicht mit einem Bußgeld geahndet.
  • Die unerlaubte Benutzung einer Fahrradstraße kostet den Autofahrer 15,00 €, im Falle der Behinderung eines Fahrradfahrers 20,00 €.
  • Wer eine Fahrradstraße unerlaubterweise befährt und dort parkt, bezahlt mindestens 55,00 €. Im Falle einer Behinderung oder bei einem Parken von mehr als 1 Stunde sind 70,00 € zu zahlen.
  • Zu dichtes Auffahren auf ein Fahrrad wird für einen Autofahrer mit einem Bußgeld von 35,00 € geahndet. Wer wegen eines vorausfahrenden Radfahrers hupt, muss 10,00 € bezahlen.
  • Als Kfz-Führer in einem Abstand von weniger als 1,50 m einen Radfahrer zu überholen, wird mit einem Bußgeld von 30,00 € geahndet.