An der Fahrradstraße scheiden sich die Geister. Die einen sind ihre Fans, die anderen ärgern sich über sie, manch einer ignoriert sie einfach. In Großstädten prägen sie schon seit einigen Jahren die Verkehrslandschaft. Allein in Berlin gibt es inzwischen (Stand: 26. Juli 2022) 26 davon. Und langsam erobern sie auch die Provinz. In Rostock zum Beispiel wurde jüngst die Lange Straße, die – nach der Umwandlung der Kröpeliner Straße in den ersten Boulevard der DDR im Jahr 1968 – einzige Straße durchs Rostocker Zentrum, in eine solche umgewidmet und erhitzt dort nun die Gemüter der Altherren-Stammtische: die Fahrradstraße.
Bisher konnten die Autofahrer die Radfahrer noch weitgehend ignorieren. So lange sie schön weit rechts fuhren und ein Überholen möglich war, ohne die innerstädtische Regelgeschwindigkeit von 65 km/h drosseln zu müssen, gab es anderes, das des Autofahrers Gemüt erregte. Doch die Fahrradstraße kann der gemeine Autofahrer nicht mehr ignorieren. Denn in ihnen fahren die Radfahrer plötzlich unerhörterweise nebeneinander. Wo bisher ein Überholen jedenfalls im Zentimeter-Abstand immer noch möglich war, ist dies plötzlich gar nicht möglich. Und das durchaus berechtigte (s. u.) Gefühl, mit einem Pkw in einer Fahrradstraße irgendwie falsch zu sein, trübt die Freude am Autofahren zusätzlich.
Die Folge der Ausbreitung der Fahrradstraße sind daher auch mehr offen ausgetragene Konflikte zwischen Auto- und Fahrradfahrern. Freundlich gesinnt waren sie einander ohnehin noch nie. So wurde etwa neulich ein Feuerwehrmann zu einer Geldstrafe von 4.000 € und 3 Monaten Fahrverbot verurteilt, der einen Radfahrer belehren wollte, nicht bei „Rot“ zu fahren, und diesen hierzu mit seinem SUV über mehrere Straßenzüge hinweg verfolgte, bis er ihn schließlich vom Fahrrad reißen konnte.
Dies gibt mir Gelegenheit, hier einmal zu erklären, was Autofahrer und Radfahrer (und selbstverständlich auch Autofahrerinnen und Radfahrerinnen) in einer Fahrradstraße eigentlich dürfen. Und vor allem: was sie nicht dürfen. Fangen wir mit den Fahrradfahrern an:
Was dürfen Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße?
Hintereinander oder nebeneinander?
Normalerweise dürfen Fahrradfahrer nur dann nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. So steht es in § 2 Absatz 4 Satz 1 StVO. Faktisch führt dies dazu, das Radfahrer in der Regel einzeln hintereinander fahren. Denn meistens gibt es in der Nähe jemanden, der behindert werden könnte, wenn Fahrradfahrer nebeneinander fahren würden. In Fahrradstraßen ist dies anders. In Fahrradstraßen gehört die gesamte Fahrbahnbreite den Radfahrern.
Etwaiger erlaubter Kraftfahrzeugverkehr hat sich dem Fahrradverkehr unterzuordnen. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer daher selbst dann nebeneinander fahren, wenn sie dadurch den anderen Verkehr behindern. Beispielsweise Kraftfahrzeuge müssen sich daher hinter den Radfahrern einordnen, wenn sie nicht überholen können. In der StVO heißt es hierzu ausdrücklich: „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. “ Radfahrer müssen den Autofahrern also grundsätzlich nicht Platz machen, um ihnen ein schnelleres Fahren zu ermöglichen.
Rechts oder in der Mitte fahren?
Streit entzündet sich oft an der Frage, wo innerhalb eines Fahrstreifens der Radfahrer fahren muss bzw. darf, ob am rechten Fahrbahnrand oder in der Mitte. Denn einerseits heißt es in § 2 Absatz 2 StVO: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren“. Andererseits ist anerkannt, dass ein Radfahrer zum rechten Fahrbahnrand Abstand halten darf und muss. Insbesondere dort, wo rechts Fahrzeuge parken, müssen Radfahrer in der Regel mindestens 50 Zentimeter und dürfen sie bis zu 1,50 Meter Abstand halten.
Streit entzündet sich für gewöhnlich an der Frage, ob ein Radfahrer auch in einem größeren Abstand vom rechten Fahrbahnrand als 1,50 Meter fahren darf, insbesondere um so zu verhindern, von einem Kraftfahrzeug überholt zu werden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es lt. Bußgeldkatalog keine Geldbuße für einen Radfahrer gibt, der sich in einer Fahrradstraße nicht an das Rechtsfahrgebot hält.
Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob es dem Kfz-Führer überhaupt möglich wäre, den Fahrradfahrer in dem geforderten Abstand (gemäß § 5 Absatz 4 Satz 3 StVO: innerorts: 1,50 Meter, außerorts: 2,00 Meter) zu überholen. Wenn ein solches sicheres Überholen möglich ist, darf der Fahrradfahrer nicht weiter links fahren als erlaubt (s. o.). Anderenfalls macht er sich der Nötigung strafbar.
Wenn allerdings der Autofahrer ohnehin nicht in einem Abstand von mindestens 1,50 Meter überholen könnte, macht sich der Fahrradfahrer auch nicht strafbar, wenn er mit mehr als 1,50 Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand fährt, um so das Überholen des Autos zu blockieren. Denn wegen Nötigung macht man sich gemäß § 240 Absatz 2 StGB nur strafbar, „wenn die Anwendung der Gewalt [zu weit links fahren] zu dem angestrebten Zweck [Blockieren des Autofahrers] als verwerflich anzusehen ist“. Wenn aber der Fahrradfahrer lediglich verhindern möchte, zu nah und somit gefahrvoll überholt zu werden, ist sein Verhalten nicht als verwerflich anzusehen.
Und was dürfen Autofahrer in einer Fahrradstraße?
So gestellt ist die Frage ziemlich einfach zu beantworten: nichts. Eine Fahrradstraße ist allein dem Fahrradverkehr vorbehalten. Selbst E-Scooter dürfen in einer Fahrradstraße nicht fahren. Allerdings gibt es die Fahrradstraße in der Praxis oft nicht als reine Fahrradstraße. Meistens wird die Fahrradstraße mit Zusatzzeichen kombiniert wie zum Beispiel diesen:
Solche Zusatzzeichen erlauben Anliegern (links) oder gleich allen Pkw, Motorrädern und auch E-Scootern (rechts) ausnahmsweise das Befahren einer Fahrradstraße. Dies wirft zumindest zwei häufig diskutierte Fragen auf, die hier beantwortet werden sollen:
Wann ist man „Anlieger“?
Der Volksmund meint: Anlieger ist immer der, der ein Anliegen hat. Dies ist ebenso feinsinnig wie falsch. So macht etwa das Anliegen, die Straße zur Umgehung eines anderswo bestehenden Staus zu benutzen, den Fahrzeugführer noch nicht zu einem Anlieger. Tatsächlich gilt: Anlieger ist zunächst derjenige, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigter (z. B. Mieter oder Pächter) eines Grundstücks (oder Grundstücksteils) ist, welches an der Straße „anliegt“.
Anlieger ist ferner jeder, der mit solchen Nutzern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten will. Dies schließt Besucher, Kunden etc. in den Kreis der Anlieger ein. Im Ergebnis führt dies dazu, dass Anlieger jeder ist, der nicht lediglich durchfahren möchte. Der Anliegerverkehr ist also das Gegenstück zum Durchgangsverkehr. Für Autofahrer ist es also verboten, eine Fahrradstraße, die mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ gekennzeichnet ist, zum Durchfahren zu benutzen.
Und was darf erlaubter Kraftfahrzeugverkehr nun in einer Fahrradstraße?
- In Fahrradstraßen gilt, wenn nichts anderes angeordnet ist, eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Dies gilt für alle Fahrzeuge, also für Kraftfahrzeuge ebenso wie für Fahrräder. (Exkurs: Die ansonsten geltende innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt übrigens nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer dürfen also, theoretisch, d. h. wenn sie denn können, auch schneller als 50 km/h fahren, ohne ein Bußgeld zahlen zu müssen.)
- Der Fahrradverkehr hat Vorrang. Anders als auf Radwegen oder Schutzstreifen gehört in Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahnbreite den Radfahrern. Der Kraftfahrzeugverkehr hat sich dem Fahrradverkehr unterzuordnen. Da Radfahrer in Fahrradstraßen immer nebeneinander fahren dürfen (für sie also das Gebot, einzeln hintereinander zu fahren, wenn sie ansonsten den Verkehr behindern würden, nicht gilt) müssen sich Kraftfahrzeugführer hinter den Radfahrern einordnen, wenn sie nicht überholen können. In der StVO heißt es hierzu ausdrücklich: „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.“ Radfahrer müssen den Autofahrern also grundsätzlich nicht Platz machen, um ihnen ein schnelleres Fahren zu ermöglichen. Autofahrer dürfen nicht drängeln.
- Das Parken ist Autos und Motorrädern in Fahrradstraßen erlaubt, sofern dies nicht durch entsprechende Schilder verboten ist.
- Wie überall ist auch auf Fahrradstraßen das Überholen von Fahrrädern nur mit einem Abstand von mindestens 1,50 Meter erlaubt. Wenn dies nicht möglich ist, macht sich ein Radfahrer jedenfalls nicht strafbar, wenn er so weit links fährt, dass das Kfz nicht überholen kann.
Bußgelder
Zum Schluss noch ein kleiner Ausflug in den Bußgeldkatalog: Welches Bußgeld droht Auto- und Fahrradfahrern, die sich nicht an die Fahrradstraßen-Regeln halten?
- Der Verstoß eines Radfahrers gegen das Rechtsfahrgebot in einer Fahrradstraße wird lt. Bußgeldkatalog nicht mit einem Bußgeld geahndet.
- Die unerlaubte Benutzung einer Fahrradstraße kostet den Autofahrer 15,00 €, im Falle der Behinderung eines Fahrradfahrers 20,00 €.
- Wer eine Fahrradstraße unerlaubterweise befährt und dort parkt, bezahlt mindestens 55,00 €. Im Falle einer Behinderung oder bei einem Parken von mehr als 1 Stunde sind 70,00 € zu zahlen.
- Zu dichtes Auffahren auf ein Fahrrad wird für einen Autofahrer mit einem Bußgeld von 35,00 € geahndet. Wer wegen eines vorausfahrenden Radfahrers hupt, muss 10,00 € bezahlen.
- Als Kfz-Führer in einem Abstand von weniger als 1,50 m einen Radfahrer zu überholen, wird mit einem Bußgeld von 30,00 € geahndet.