Wenn keine Lichtzeichen für Radfahrer installiert sind, müssen sich Radfahrer an den Lichtzeichen der Fußgänger orientieren. Da diese in der Regel eher auf „Grün“ umschalten als die der Autos, dürfen sie also fahren, wenn die Autos noch „Rot“ haben. Der Grund dafür, dass dies selbst Polizisten und Richter oft nicht wissen, dürfte sein, dass man selten Lust hat, ein Gesetz bis ganz zum Ende zu lesen. Erst im letzten Satz des letzten Absatzes des allerletzten Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (§ 53 Abs. 6 StVO) steht nämlich geschrieben: „An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.“
Nachtrag: Diese Regelung ist zum 1. September 2012 abgeschafft worden und nicht mehr aktuell.