Bestraft werden kann ein Fahrradfahrer bereits ab 0,3 ‰. Wer nämlich bereits bei so wenig Alkohol im Blut so genannte alkoholbedingte Ausfallerscheinung zeigt, kann sich gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) mit dem Staatsanwalt anlegen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können z. B. sein: Fahren in Schlangenlinien, undeutliche verwaschene Aussprache, unsicherer Gang etc..
Und demjenigen, der mit 0,3 ‰ (oder mehr) sogar noch einen Unfall baut, wird die Polizei höchstwahrscheinlich vorwerfen, der Unfall sei auf den Alkohol zurückzuführen. Dann kann man sogar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bestraft werden. Gerade diejenigen, die sich nur ganz selten mal ein Gläschen genehmigen, sollten daher besonders vorsichtig sein. Bei ihnen schlägt der Alkohol sehr viel härter zu als bei denen, die täglich zur Flasche greifen und daher auch mit nur noch ganz wenig Blut im Alkohol noch zu fahren können glauben.