Der Satz stimmt nur für Rennräder unter elf Kilo Gewicht. Für alle anderen Räder schreibt die Straßenverkehrsordnung eine funktionierende „Lichtmaschine“ am Rad vor. Das heißt: Ein Dynamo muss ans Rad, und batteriebetriebene Anstecklichter sind allenfalls zusätzlich erlaubt. Zwar ist diese Regel nicht besonders geistreich, denn wenn der Fahrradfahrer anhält, zum Beispiel um einem Fahrzeug Vorfahrt zu gewähren, geht sein Licht aus, sodass er viel schlechter gesehen wird. Aber sinnfrei Gesetze gibt es schließlich auch anderswo. Vielleicht deshalb verhängt die Polizei nur selten ein Bußgeld, wenn das Licht nicht vom Dynamo kommt. Vielleicht sind ihre Beamten auch einfach nur froh, wenn Radfahrer überhaupt mit Licht unterwegs sind. In Berlin gibt es übrigens sogar eine informelle Dienstanweisung, jede Art von Fahrrad-Beleuchtung zu akzeptieren.