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Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Bundesgerichtshof:

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Mietwagenunternehmen an sie abgetretene Ansprüpche auf Ersatz von Mietfahrzeugkosten selbst einziehen dürfen. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte von dem beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Die Geschädigte hatte bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug angemietet. In diesem Zusammenhang hatte sie ihre Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.

Der Bundegerichtshof hat nunmehr die Klage des Meitwagenunternehmens gegen den Versicherer für zulässig erachtet. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehörten. Ob eine Nebenleistung vorliege, sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig sei.

Etwas anderes gelte dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig seien oder Schäden geltend gemacht würden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z. B. Schmerzensgeldansprüche.