AG Bochum, Beschluss vom 27. Februar 2012 – 29 Gs 2/12
Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (hier: Niederlande) in Deutschland, Halterhaftung einer deutschen (juristischen) Person.
Das Amtsgericht Bochum hat heute einen in den Niederlanden ergangenen Bußgeldbescheid für in Deutschland vollstreckbar erklärt. Der niederländische Bescheid über eine Geldbuße von 180,00 EUR war gegen eine in Deutschland ansässige GmbH & Co. KG ergangen, die Halterin eines Fahrzeugs ist, mit dem in den Niederlanden ein Rotlichtverstoß begangen worden war. Das dortige Centraal Justitieel Incassobureau hatte sodann das Bundesamt für Justiz um Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldsanktion ersucht. Daraufhin hat das Bundesamt für Justiz beim Amtsgericht Bochum den Antrag auf gerichtliche Umwandlung dieser Geldsanktion gemäß § 87i IRG gestellt, das diesem Antrag nunmehr mit folgender Begründung nachgekommen ist:
„Die Voraussetzungen, diese Entscheidung für vollstreckbar zu erklären und die Geldsanktion umzuwandeln, die in § 87i Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3 IRG vorgesehen sind, sind hier erfüllt. Die Vollstreckung der Entscheidung […] in Deutschland ist zulässig. Die Voraussetzungen, die als Zulässigkeit für die Vollstreckung in § 87b IRG hier genannt werden, sind erfüllt.
Gemäß § 87b Abs. 1 Satz 2 IRG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Spiegelstrich 33 des Rahmenbeschlusses zu 1005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ist eine beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht zu prüfen, da es sich um einen Rotlichtverstoß und damit eine gegen die den Straßenverkehr regelnde Vorschrift verstoßende Verhaltensweise handelt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Geldsanktion mittlerweile gezahlt oder beigetrieben worden ist (§ 87b Abs. 2 IRG).“
Insoweit es sich um einen Fall der – in Deutschland eigentlich nicht existenten – Halterhaftung handelt, hat das Amtsgericht des Weiteren ausgeführt:
„Insbesondere steht nicht das in Nummer 9 der genannten Vorschrift [§ 87b Absatz 3 IRG] genannte Vollstreckungshindernis entgegen. Es greift ein, wenn die betroffene Person in einem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein und dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat.
Zwar liegt hier erkennbar ein Fall der sogenannten Halterhaftung vor, da die Betroffene als juristische Person und offensichtlich Halter des Fahrzeuges, mit dem der Verstoß begangen wurde, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht geführt haben kann. Da die Betroffene aber weder im ausländischen Verfahren noch im Rahmen des hiesigen Rechtshilfeverfahrens gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein, ist schon aus diesem Grunde dieses Vollstreckungshindernis hier nicht einschlägig.“