AG Mitte – 107 C 3489/10
In diesem vor dem AG Mitte verhandelten Fall ging es u. a. um eine Klage auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für 85 Tage. Der Geschädigte hatte mit seinem Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, verfügte jedoch nicht über die erforderlichen finanziellen Reserven, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, bevor der gegnerische Haftpflichtversicherer Schadensersatz leistet. Hierauf machte er dessen Sachbearbeiter frühzeitig aufmerksam.
Dennoch ließ sich der Haftpflichtversicherer Zeit und überwies erst 85 Tage nach dem Unfall einen Teil des erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwands. Seine Klage auf Ersatz des in dieser Zeit erlittenen Nutzungsausfalls hatte Erfolg. In den Gründen seines Urteils führt das AG Mitte aus:
„Der Geschädigte eines Unfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken, sofern der Geschädigte auf diese Umstände ausdrücklich hinweist.“